OLG Karlsruhe - Urteil vom 20.04.2023
12 U 335/21
Normen:
VVG § 5a Abs. 1 S. 1; ZPO § 91 Abs. 1 S. 1; ZPO § 708 Nr. 10; ZPO § 711; ZPO § 543 Abs. 2;
Fundstellen:
NJW-RR 2023, 1012
VersR 2023, 761
Vorinstanzen:
LG Heidelberg, vom 22.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 134/21

Inhalt der Widerspruchsbelehrung bezüglich einer VersicherungspoliceFehlende Klarheit der Widerspruchsbelehrung in einem VersicherungsvertragAusübung des Widerspruchsrechts bezüglich eines Versicherungsvertrags als Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und GlaubenFolgen eines nur geringfügigen Belehrungsfehlers in einer Versicherungspolice

OLG Karlsruhe, Urteil vom 20.04.2023 - Aktenzeichen 12 U 335/21

DRsp Nr. 2023/5776

Inhalt der Widerspruchsbelehrung bezüglich einer Versicherungspolice Fehlende Klarheit der Widerspruchsbelehrung in einem Versicherungsvertrag Ausübung des Widerspruchsrechts bezüglich eines Versicherungsvertrags als Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben Folgen eines nur geringfügigen Belehrungsfehlers in einer Versicherungspolice

1. Wird in einer Widerspruchsbelehrung zwar zutreffend auf die von Gesetzes wegen erforderliche Textform für den Widerspruch hingewiesen, an anderer Stelle des Versicherungsscheins aber für Willenserklärungen an die Konsortialführerin die Schriftform verlangt, fehlt es der Widerspruchsbelehrung an der gebotenen Klarheit.2. Die spätere Ausübung des Widerspruchsrechts verstößt jedoch gegen Treu und Glauben, da lediglich ein geringfügiger Belehrungsfehler vorliegt (Aufgabe von OLG Karlsruhe, Urteil vom 03.03.2020, 12 U 53/19).

Tenor

1.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 22.10.2021, Az. 2 O 134/21, im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. 4.