BVerwG - Beschluss vom 08.12.2011
3 B 43.11
Normen:
StVO § 45 Abs. 1b S. 1 Nr. 5;
Vorinstanzen:
VGH Bayern, vom 21.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen VGH

Inhalt des Begriffs städtebauliche Konzeption als klärungsbedürftige Rechtsfrage

BVerwG, Beschluss vom 08.12.2011 - Aktenzeichen 3 B 43.11

DRsp Nr. 2012/1699

Inhalt des Begriffs "städtebauliche Konzeption" als klärungsbedürftige Rechtsfrage

1. Der Frage, was unter einer städtebaulichen Konzeption im Sinne des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. April 1994 zu verstehen sei, fehlt ohne eine Konkretisierung, in welcher Hinsicht solcher Klärungsbedarf bestehen soll, die grundsätzliche Klärungsbedürftigkeit. 2. Die Behauptung der unrichtigen Anwendung eines vom Bundesverwaltungsgericht formulierten Obersatzes durch ein Gericht begründet keine Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. Februar 2011 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Normenkette:

StVO § 45 Abs. 1b S. 1 Nr. 5;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) werden nicht in der nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderlichen Weise dargelegt. Der gerügte Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegt nicht vor.