Die Revision gegen den Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 21. April 2021 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Der Kläger ist Sachwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der W. GmbH (fortan: Schuldnerin). Die Schuldnerin unterhielt ein Konto bei der Bank AG (fortan: Schuldnerbank). Sie hatte dem Beklagten ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Schuldnerbank hieß es in Abschnitt 9 unter der Überschrift "Einzugsaufträge":
"(1) Erteilung von Vorbehaltsgutschriften bei der Einreichung
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