BGH - Beschluss vom 11.12.2014
IX ZB 69/12
Normen:
BetrAVG § 1b Abs. 2 S. 1; BetrAVG § 6; InsO § 80; InsO § 91 Abs. 1; InsO § 203 Abs. 1; VVG § 159;
Fundstellen:
DB 2015, 7
DStR 2015, 12
DZWIR 2015, 294
DZWIR 25, 294
FA 2015, 80
InsbürO 2015, 202
JZ 2015, 104
KSI 2015, 135
MDR 2015, 239
NJW-Spezial 2015, 181
NZI 2015, 164
NZI 2015, 6
VersR 2015, 498
Vorinstanzen:
AG Stuttgart-Canstatt, vom 11.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 M 13374/05
LG Stuttgart, vom 17.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 175/11

Insolvenzfestigkeit einer vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausgebrachten Pfändung des erst nach Aufhebung des Verfahrens entstehenden Anspruchs des Arbeitnehmers auf Auszahlung der Versicherungssumme

BGH, Beschluss vom 11.12.2014 - Aktenzeichen IX ZB 69/12

DRsp Nr. 2015/21221

Insolvenzfestigkeit einer vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausgebrachten Pfändung des erst nach Aufhebung des Verfahrens entstehenden Anspruchs des Arbeitnehmers auf Auszahlung der Versicherungssumme

Zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen eine vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausgebrachte Pfändung des erst nach Aufhebung des Verfahrens entstehenden Anspruchs des Arbeitnehmers auf Auszahlung der Versicherungssumme aus einer Direktversicherung im Sinne des § 1b Abs. 2 Satz 1 BetrAVG insolvenzfest ist.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 17. Februar 2012 wird auf Kosten der Schuldnerin zurückgewiesen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 26.745,41 € festgesetzt.

Normenkette:

BetrAVG § 1b Abs. 2 S. 1; BetrAVG § 6; InsO § 80; InsO § 91 Abs. 1; InsO § 203 Abs. 1; VVG § 159;

Gründe

I.

Wegen einer Hauptforderung in Höhe von 80.000 € nebst Zinsen und Kosten erwirkte der Gläubiger am 16. August 2005 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gegen die Schuldnerin. Gepfändet wurden Ansprüche der Schuldnerin auf die Versicherungssumme aus zwei mit der Drittschuldnerin geschlossenen Lebensversicherungsverträgen. Die Pfändung bezog "künftig fällig werdende Ansprüche" sowie "das Recht auf Kündigung und Umwandlung der Versicherung" ein.