OLG Celle - Urteil vom 09.12.2004
14 U 136/04
Normen:
BGB § 249 ; BGB § 251 Abs. 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-Celle 2005, 89
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 04.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 296/03

Integritätszuschlag bei Regulierung eines Kfz-Unfallschadens

OLG Celle, Urteil vom 09.12.2004 - Aktenzeichen 14 U 136/04

DRsp Nr. 2005/380

"Integritätszuschlag" bei Regulierung eines Kfz-Unfallschadens

»Den Integritätszuschlag von bis zu 130 % der Wiederbeschaffungskosten eines verunfallten KFZ kann nicht beanspruchen, wer sein Fahrzeug nur billig und notdürftig mit u. a. erheblichen Spachtelarbeiten repariert. Das fehlende (und dadurch sogar widerlegte) Integritätsinteresse wird auch nicht durch eine spätere fachgerechte Reparatur dokumentiert, die durch einen anschließenden zweiten Unfall erforderlich geworden ist.«

Normenkette:

BGB § 249 ; BGB § 251 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

(abgekürzt gemäß §§ 540, 313a Abs. 1 ZPO)

Die Berufung der Beklagten, mit der sie sich gegen ihre Verurteilung zur Zahlung von Schadensersatz richtet, soweit das Landgericht hinsichtlich des Fahrzeugschadens mehr als den Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert für das verunfallte Fahrzeug berücksichtigt und hinsichtlich des Nutzungsausfalles einen längeren Zeitraum als 17 Tage zugrunde gelegt hat, erweist sich ganz überwiegend als begründet.