Der Kläger kaufte vom Beklagten, einem Kraftfahrzeughändler, am 5. Oktober 2002 einen gebrauchten Pkw Fiat Barchetta zum Preis von 6.500 EUR. Abweichend von der Absicht des Klägers, das Fahrzeug privat zu nutzen, enthält der Vertrag folgende "Sondervereinbarung":
"Keine Gewährleistung. Händlergeschäft. Baujahr 1995. EZ 03.00 in Deutschland".
Diese Abrede beruhte darauf, daß dem Zeugen H., der für den Kläger die Kaufverhandlungen mit dem Beklagten führte, bekannt war, daß der Beklagte das Fahrzeug nur an einen Händler verkaufen wollte, gegenüber dem er die Gewährleistung ausschließen konnte. Deshalb deklarierte der Zeuge H. den Kauf gegenüber dem Beklagten als Händlergeschäft. In Kenntnis dieser Zusammenhänge unterzeichnete der Kläger den Vertrag mit der vom Zeugen H. handschriftlich eingefügten Sondervereinbarung.
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