BGH - Urteil vom 22.12.2004
VIII ZR 91/04
Normen:
BGB §§ 474 ff. ;
Fundstellen:
BB 2005, 626
BGHReport 2005, 551
DAR 2005, 211
DB 2005, 718
DNotZ 2005, 611
JR 2005, 284
MDR 2005, 503
NJW 2005, 1045
NZV 2005, 307
WM 2005, 1612
ZGS 2005, 114
ZIP 2005, 357
zfs 2005, 341
Vorinstanzen:
OLG Koblenz, vom 04.03.2004
LG Koblenz,

Käuferschutz bei Vortäuschen gewerblicher Verwendung der Kaufsache

BGH, Urteil vom 22.12.2004 - Aktenzeichen VIII ZR 91/04

DRsp Nr. 2005/2678

Käuferschutz bei Vortäuschen gewerblicher Verwendung der Kaufsache

»Dem Käufer, der dem Verkäufer einen gewerblichen Verwendungszweck der Kaufsache vortäuscht, ist die Berufung auf die Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf (§§ 474 ff. BGB) verwehrt.«

Normenkette:

BGB §§ 474 ff. ;

Tatbestand:

Der Kläger kaufte vom Beklagten, einem Kraftfahrzeughändler, am 5. Oktober 2002 einen gebrauchten Pkw Fiat Barchetta zum Preis von 6.500 EUR. Abweichend von der Absicht des Klägers, das Fahrzeug privat zu nutzen, enthält der Vertrag folgende "Sondervereinbarung":

"Keine Gewährleistung. Händlergeschäft. Baujahr 1995. EZ 03.00 in Deutschland".

Diese Abrede beruhte darauf, daß dem Zeugen H., der für den Kläger die Kaufverhandlungen mit dem Beklagten führte, bekannt war, daß der Beklagte das Fahrzeug nur an einen Händler verkaufen wollte, gegenüber dem er die Gewährleistung ausschließen konnte. Deshalb deklarierte der Zeuge H. den Kauf gegenüber dem Beklagten als Händlergeschäft. In Kenntnis dieser Zusammenhänge unterzeichnete der Kläger den Vertrag mit der vom Zeugen H. handschriftlich eingefügten Sondervereinbarung.