BGH - Beschluß vom 19.12.1995
KRB 33/95
Normen:
GWB § 38 ; OWiG § 19 § 20 § 43 ; StGB § 263 ; StPO § 154 ;
Fundstellen:
BGHR GWB § 38 Abs. 1 Nr. 1 Bestechung 1
DB 1996, 1280
JZ 1997, 98
MDR 1996, 1257
NJW 1996, 1973
NJWE-WettbR 1996, 235
NStZ 1996, 551
wistra 1996, 180
wrp 1996, 699
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main,

Kartellrechtliche Bewertung von Submissionsabsprachen

BGH, Beschluß vom 19.12.1995 - Aktenzeichen KRB 33/95

DRsp Nr. 1996/19810

Kartellrechtliche Bewertung von Submissionsabsprachen

»1. Dienen mehrere Handlungen der Durchführung derselben Kartellabsprache, so werden sie durch das Tatbestandsmerkmal des Sich-Hinwegsetzens über die Unwirksamkeit einer Kartellvereinbarung zu einer Tat zusammengefaßt (Bewertungseinheit); sind sie dagegen auf die Verwirklichung unterschiedlicher Kartellabsprachen gerichtet, so liegen mehrere selbständige Taten vor. Die Verbindung zu einer fortgesetzten Handlung scheidet aus.2. Stellt die wegen des Verdachts verbotener Preisabsprachen ermittelnde Staatsanwaltschaft das Verfahren wegen Betruges im Hinblick auf weitere prozessual selbständige Taten nach § 154 Abs. 1 StPO ein, so kann die Verwaltungsbehörde die Submissionsabsprache unter dem Gesichtspunkt der Kartellordnungswidrigkeit weiter verfolgen.«

Normenkette:

GWB § 38 ; OWiG § 19 § 20 § 43 ; StGB § 263 ; StPO § 154 ;

Gründe: