OLG Stuttgart - Urteil vom 08.04.2025
6 U 126/24
Normen:
BGB § 312g Abs. 1; BGB § 355 Abs. 1; BGB 355 Abs. 3 S. 1; BGB § 357a Abs. 1; BGB § 361 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Heilbronn, vom 18.09.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 126/24

Rückabwicklung des Kaufvertrages über einen Pkw nach Widerruf und Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten; Widerrufsrecht bei einem Verbrauchsgüterkauf i.R.d. Frist

OLG Stuttgart, Urteil vom 08.04.2025 - Aktenzeichen 6 U 126/24

DRsp Nr. 2025/4322

Rückabwicklung des Kaufvertrages über einen Pkw nach Widerruf und Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten; Widerrufsrecht bei einem Verbrauchsgüterkauf i.R.d. Frist

1. Ein nicht richtig über sein Widerrufsrecht belehrter Verbraucher, der den im Fernabsatz geschlossenen Kaufvertrag erfolgreich widerruft, hat dem Unternehmer keinen Wertersatz nach § 357a BGB zu leisten und zwar weder für eine Verschlechterung der gekauften Ware in der Zeit zwischen Auslieferung und Widerruf noch für eine solche in der Zeit zwischen Widerruf und Rücksendung oder Rückgabe. 2. Für die Zeit bis zum Widerruf steht dem Unternehmer auch kein anderer Ersatzanspruch zu. 3. Für die Zeit nach dem Widerruf sperrt § 361 Abs. 1 BGB hingegen einen Anspruch des Unternehmers auf Ersatz des Schadens nicht, der ihm dadurch entsteht, dass der Verbraucher die Ware weiter benutzt.

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers und die Anschlussberufung der Beklagten wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn vom 18.9.2024 wie folgt abgeändert:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 64.970,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 11.7.2024 zu zahlen, Zug um Zug gegen Herausgabe des Kraftfahrzeugs T., Fahrzeug-Identnummer: ...

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