I. Auf die Berufung des Klägers und die Anschlussberufung der Beklagten wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn vom 18.9.2024 wie folgt abgeändert:
1.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 64.970,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 11.7.2024 zu zahlen, Zug um Zug gegen Herausgabe des Kraftfahrzeugs T., Fahrzeug-Identnummer: ...
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