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Das OLG Oldenburg hat einen Fahrer vom Vorwurf des Fahrens unter Cannabiseinfluss freigesprochen und ein von der Vorinstanz verhängtes Fahrverbot aufgehoben. Das OLG wendete die Gesetzesänderung an, die den THC-Grenzwert auf 3,5 ng/ml hochgesetzt hatte (§ 24a Abs. 1a StVG). Zum Zeitpunkt der Entscheidung der Vorinstanz war noch der vorherige THC-Grenzwert anwendbar.
Der Betroffene hatte gegen einen Bußgeldbescheid des Landkreises Emsland Einspruch eingelegt, zunächst ohne Erfolg, denn er wurde vom AG Papenburg wegen einer Autofahrt unter Cannabiseinfluss (§ 24a StVG) zu einer Geldbuße von 1.000 Euro und einem dreimonatigen Fahrverbot verurteilt.
Das Amtsgericht hatte festgestellt, dass der Betroffene mit einem THC-Wert von 1,3 ng/ml im Blut ein Fahrzeug geführt hatte. Gegen dieses Urteil ging der Betroffene im Wege der sogenannten Rechtsbeschwerde vor.
Der für Bußgeldsachen zuständige Senat des OLG Oldenburg hat der Rechtsbeschwerde stattgegeben.
Dabei kam dem Betroffenen eine zwischenzeitliche Gesetzesänderung zugute. Denn als das Amtsgericht am 09.02.2024 sein Urteil verkündete, galt für Autofahrten unter Cannabiseinfluss noch ein Grenzwert von 1,0 ng/ml.
Daher stellte der Senat fest, dass das Amtsgericht seinerzeit zu Recht von einer Überschreitung des Grenzwerts ausgehen musste.
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