OLG Köln - Urteil vom 18.12.1998
19 U 51/98
Normen:
BGB §§ 823, 847 ;
Fundstellen:
DAR 1999, 314
VRS 96, 340
VerkMitt 1999, 88
VersR 2000, 1165
Vorinstanzen:
LG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 20 O 427/96

Kein HWS-Syndrom durch Unfall mit geringer Geschwindigkeit

OLG Köln, Urteil vom 18.12.1998 - Aktenzeichen 19 U 51/98

DRsp Nr. 1999/3883

Kein HWS-Syndrom durch Unfall mit geringer Geschwindigkeit

»Hat bei einem Verkehrsunfall die hierdurch verursachte Geschwindigkeitsänderung um bzw. unter 5 km/h gelegen, so liegt dies unterhalb der biomechanischen Belastungsgrenze, ab der eine gesunde Halswirbelsäule Schaden erleiden kann. Schmerzensgeld wegen Verletzung derselben kann der Geschädigte dann nur verlangen, wenn er nachweist, dass seine Halswirbelsäule vorgeschädigt war und dieser Zustand sich durch den Unfall verschlimmert hat.«

Normenkette:

BGB §§ 823, 847 ;

Gründe:

Die zulässige Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.

Das Landgericht hat mit zutreffenden Erwägungen, die auch durch das Berufungsvorbringen nicht entkräftet werden, festgestellt, daß dem Kläger aus Anlaß des Unfallgeschehens vom 20.4.1998 ein weiteres Schmerzensgeld von 7.300,-- DM nicht zusteht; auch kann er nicht die Feststellung verlangen, daß die Beklagte ihm zum Ersatz jedes weiteren Schadens verpflichtet ist.