OLG Düsseldorf - Urteil vom 17.12.2007
I-1 U 103/07
Normen:
BGB § 311 Abs. 2 Nr. 1 ; BGB § 437 Nr. 2 ; BGB § 434 ;
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 22.03.2007

Kein Mangel des Gebrauchtfahrzeuges wegen Eigenschaft als Reimportfahrzeug - Anforderungen an die Zusicherung des Fahrzeugalters

OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.12.2007 - Aktenzeichen I-1 U 103/07

DRsp Nr. 2008/3642

Kein Mangel des Gebrauchtfahrzeuges wegen Eigenschaft als Reimportfahrzeug - Anforderungen an die Zusicherung des Fahrzeugalters

1. Wird im Kaufvertrag eines gebrauchten Kfz nur das Erstzulassungsdatum laut Kfz-Brief angegeben zusammen mit dem Hinweis, dass es sich um ein Reimportfahrzeug handelt, kann hierin keine Zusicherung des Verkäufers auf das Alter gesehen werden, wenn aus der Sicht eines verständigen Käufers zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aus diesen Umständen heraus auch eine vorherige Zulassung im Ausland nicht auszuschließen war. 2. Allein die Tatsache des Einzelimports eines verkauften Gebrauchtfahrzeuges ohne eine damit verbundene Einschränkung in der Fahrzeugausstattung ist kein Beschaffenheitsmerkmal im Sinne von § 434 BGB. Beim Verschweigen dieses Umstandes kann jedoch trotz grundsätzlichem Vorrang des spezielleren Sachmängelhaftungsrechts Raum für eine Haftung nach c.i.c. bestehen.

Normenkette:

BGB § 311 Abs. 2 Nr. 1 ; BGB § 437 Nr. 2 ; BGB § 434 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Kläger verlangt von dem beklagten Autohaus die Rückabwicklung eines Gebrauchtwagenkaufs. Außerdem begehrt er die Feststellung, dass die Beklagte sich mit der Rücknahme des gekauften Fahrzeugs in Verzug befindet. Dem Streit liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: