SchlHOLG - Urteil vom 05.12.2002
7 U 19/02
Normen:
StVG § 18 ; PflVG § 3 Nr. 1 ; ZPO § 286 § 287 ;
Fundstellen:
OLGReport-Schleswig 2003, 105
Vorinstanzen:
LG Kiel, vom 04.12.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 382/00

Kein Versicherungsschutz bei Unfallmanipulation

SchlHOLG, Urteil vom 05.12.2002 - Aktenzeichen 7 U 19/02

DRsp Nr. 2003/2924

Kein Versicherungsschutz bei Unfallmanipulation

Ein Schadensersatzanspruch gegen die Versicherung des Unfallgegners entfällt, wenn der Geschädigte den Unfall nach dem sogenannten "Berliner Modell" verabredet hatte.

Normenkette:

StVG § 18 ; PflVG § 3 Nr. 1 ; ZPO § 286 § 287 ;

Tatbestand:

Der Kläger hatte sein Fahrzeug, einen Dodge, in den späten Nachtstunden im Bereich einmündender Straßen abgestellt. Ein zuvor gestohlener Opel Kadett älteren Baujahres fuhr mit ca. 25 km/h frontal in die Seite des Dodge, obgleich die beim Einbiegevorgang notwendige Bogenfahrt mit einer Geschwindigkeit von 25 km/h problemlos hätte durchgeführt werden können; der "Dieb" flüchtete.

Das Landgericht hat der Klage auf Schadenersatz (Abrechnung auf Gutachtenbasis) stattgegeben, weil es sich trotz weiterer Beweisanzeichen nicht in der Lage sah, sich die nötige Gewissheit eines manipulierten Unfalls zu verschaffen. Auf die Berufung des beklagten Haftpflichtversicherers hat der Senat die Klage abgewiesen.

Gründe:

Es wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil und wegen des Ergebnisses der Anhörung des Klägers vor dem Senat auf den Inhalt des Berichterstattervermerks vom 14. November 2002 Bezug genommen.