BayObLG - Beschluss vom 13.12.2021
201 ObOWi 1543/21
Normen:
StVG § 25;
Fundstellen:
DAR 2022, 214
NStZ-RR 2022, 152
NZV 2022, 82

Keine automatische Erhöhung der Geldbuße bei qualifiziertem RotlichtverstoßÜberfahren einer roten Baustellenampel bei einspuriger VerkehrsführungDarlegungslast des Gerichts zur Begründung eines Regelverstoßes

BayObLG, Beschluss vom 13.12.2021 - Aktenzeichen 201 ObOWi 1543/21

DRsp Nr. 2022/1826

Keine automatische Erhöhung der Geldbuße bei qualifiziertem Rotlichtverstoß Überfahren einer roten Baustellenampel bei einspuriger Verkehrsführung Darlegungslast des Gerichts zur Begründung eines Regelverstoßes

1. Nicht jede Missachtung eines Wechsellichtzeichens trotz bereits länger als eine Sekunde andauernder Rotphase stellt eine typische, die Verhängung der erhöhten Geldbuße sowie ei- nes Fahrverbotes nach Nr. 132.3 BKat indizierende Pflichtverletzung dar. Insbesondere im Falle einer einspurigen Verkehrsführung an einer Baustellenampel kann die Indizwirkung des Regelbeispiels entkräftet sein.2. In einem solchen Fall sind im tatrichterlichen Urteil nähere Darlegungen zur Tatörtlichkeit sowie zur konkreten Verkehrssituation erforderlich, die die Beurteilung erlauben, ob das Ge- wicht der Pflichtverletzung dem Typus des Regelfalles entspricht (Anschluss u.a. an BayObLG, Beschl. v. 16.10.1996 - 1 ObOWi 611/96 = NStZ-RR 1997 = NZV 1997/ 242 = DAR 1997, 28; OLG Brandenburg, Beschl. v. 20.06.2003 - 1 Ss [OWi] 97 B/03 = ZfSch 2003, 471; OLG Zweibrücken, Beschl. v. 08.03.2018 - 1 OWi 2 Ss Bs 107/18 = ZfSch 2018, 290).

Tenor

I.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts vom 09.08.2021 im Rechtsfolgenausspruch sowie in der Kostenentscheidung aufgehoben; jedoch bleiben die zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten.

II. III.