1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 15. Februar 2022 wird auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft, die dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Gegenerklärung gegeben hat, als unbegründet
v e r w o r f e n,
weil die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels zu tragen, § Abs. Satz 1 .
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