OLG Dresden - Beschluss vom 07.07.2022
2 OLG 22 Ss 299/22
Normen:
StVG § 25; StVG § 44; StPO § 473 Abs. 1;
Fundstellen:
NStZ 2023, 43
Vorinstanzen:
LG Dresden, vom 15.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 151 Js 52896/18

Keine Denkzettelfunktion beim FahrverbotZusammenspiel von Haupt- und Nebenstrafe bei § 44 StGBAnwendungsregel beim Fahrverbot nach § 44 StGB

OLG Dresden, Beschluss vom 07.07.2022 - Aktenzeichen 2 OLG 22 Ss 299/22

DRsp Nr. 2022/10727

Keine Denkzettelfunktion beim Fahrverbot Zusammenspiel von Haupt- und Nebenstrafe bei § 44 StGB Anwendungsregel beim Fahrverbot nach § 44 StGB

Zum Fahrverbot nach § 44 StGB : (Fortführung Senatsbeschluss vom 16. April 2021 - 2 OLG 22 Ss 195/21 - juris) Die Gesetzesformulierung "zur Einwirkung auf den Täter erforderlich" in § 44 Abs. 1 Satz 2 StGB in der seit dem 24. August 2017 geltenden Fassung ist nicht im Sinne einer Denkzettelfunktion zu verstehen ("noch" erforderlich). Korrespondierend mit der Betonung der Pönalisierungsfunktion im Rahmen der Novellierung ist sie vielmehr als Anwendungsregel auszulegen, welche die Angemessenheit des Gesamtübels, bestehend aus Haupt- und Nebenstrafe, gewährleisten soll. Die Nebenstrafe des § 44 StGB ist - losgelöst von einem präventiven Aspekt - "zur Einwirkung auf den Täter erforderlich", wenn die Hauptstrafe allein als gerechter Schuldausgleich nicht ausreicht oder sonst unangemessen erscheint.

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 15. Februar 2022 wird auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft, die dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Gegenerklärung gegeben hat, als unbegründet

v e r w o r f e n,

weil die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels zu tragen, § Abs. Satz 1 .