OLG Düsseldorf - Beschluss vom 19.12.2022
2 RBs 179/22
Normen:
OWiG § 46 Abs. 1; OWiG § 79 Abs. 3 S. 1;

Keine Doppelbestrafung bei gleichzeitigem Fahrverbot und FahrerlaubnisentziehungRechtsmäßigkeit des Fahrverbots im Bußgeldverfahren nach Entziehung der Fahrerlaubnis durch Fahrerlaubnisbehörde

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.12.2022 - Aktenzeichen 2 RBs 179/22

DRsp Nr. 2023/421

Keine Doppelbestrafung bei gleichzeitigem Fahrverbot und Fahrerlaubnisentziehung Rechtsmäßigkeit des Fahrverbots im Bußgeldverfahren nach Entziehung der Fahrerlaubnis durch Fahrerlaubnisbehörde

1. Ein Fahrverbot nach § 25 Abs. 1 Satz 2 StVG und die Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Fahrerlaubnisbehörde stellen keine "Doppelbestrafung" dar.2. Die Verhängung eines Fahrverbots ist im Bußgeldverfahren auch dann veranlasst, wenn die Fahrerlaubnis durch die Fahrerlaubnisbehörde entzogen worden ist. Denn die Eintragung eines Fahrverbots im Fahreignungsregister wird im Wiederholungsfall bei künftigen Zumessungserwägungen oder auch für die Frage, ob dem Betroffenen eine viermonatige Schonfrist zu gewähren ist, regelmäßig von Bedeutung sein.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.

Der Betroffene trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Normenkette:

OWiG § 46 Abs. 1; OWiG § 79 Abs. 3 S. 1;

Gründe

I.

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässigen Führens eines Kraftfahrzeugs unter der Wirkung eines berauschenden Mittels (Cannabis) zu einer Geldbuße von 500 Euro verurteilt und gegen ihn ein einmonatiges Fahrverbot verhängt. Hiergegen richtet sich dessen Rechtsbeschwerde.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet im Sinne des § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG i.V.m. § 349 Abs. 2 StPO.