KG - Beschluss vom 22.12.2021
3 Ws (B) 309/21 - 122 Ss 141/21
Normen:
StPO § 473 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tiergarten, vom 27.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 290 OWi 655/20

Keine Hinweispflicht auf entlastende Zeugen bei eindeutiger FahreridentifizierungGeeignetheit eines Fotos zur FahrerfeststellungZweckdienlichkeit eines Fahrverbots wegen Verstoß vor zwei JahrenErforderlichkeit des Fahrverbots bei erneutem Verstoß

KG, Beschluss vom 22.12.2021 - Aktenzeichen 3 Ws (B) 309/21 - 122 Ss 141/21

DRsp Nr. 2022/3137

Keine Hinweispflicht auf entlastende Zeugen bei eindeutiger Fahreridentifizierung Geeignetheit eines Fotos zur Fahrerfeststellung Zweckdienlichkeit eines Fahrverbots wegen Verstoß vor zwei Jahren Erforderlichkeit des Fahrverbots bei erneutem Verstoß

Orientierungssätze: 1. Die gerichtliche Aufklärungspflicht im Hinblick auf die Ladung von Entlastungszeugen ist in den Fällen eingeschränkt, in denen der in der Hauptverhandlung anwesende Betroffene anhand eines bei der Tat gefertigten Lichtbildes nach Auffassung des Tatgerichts eindeutig identifiziert worden ist. Die Verpflichtung, in einem solchen Fall dennoch einen Zeugen zu laden, hängt dann von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. 2. Im Fall der Identifizierung anhand eines Lichtbildes müssen die tatrichterlichen Urteilsgründe so gefasst sein, dass das Rechtsbeschwerdegericht prüfen kann, ob das Belegfoto geeignet ist, die Identifizierung einer Person zu ermöglichen. 3. Regelmäßig liegt ab einem Zeitraum von etwa zwei Jahren die Prüfung nahe, ob ein Fahrverbot seine erzieherischen Zwecke im Hinblick auf den Zeitablauf noch erfüllen kann. Dabei ist zu berücksichtigen, worauf die lange Verfahrensdauer zurückzuführen ist, insbesondere ob hierfür maßgebliche Umstände im Einflussbereich des Betroffenen liegen oder Folge gerichtlicher oder behördlicher Abläufe sind.