Die Beschwerde gegen den die Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss ist unbegründet. Es kann hier dahinstehen, ob die nunmehr vorgelegte "Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse" des Klägers überhaupt den an sie gestellten Anforderungen genügt. Das Verwaltungsgericht hat jedenfalls den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO).
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