OVG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 14.09.2007
1 O 190/07
Normen:
FeV § 11; FeV §§ 11 ff; VwVfG § 35; VwGO § 44a;
Vorinstanzen:
VG Dessau-Roßlau, vom 16.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 A 170/07

Keine isolierte Anfechtung der Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens: Anfechtung, isolierte; Anordnung; Gutachten, medizinisch-psychologisches; Verwaltungsakt

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14.09.2007 - Aktenzeichen 1 O 190/07

DRsp Nr. 2008/24662

Keine isolierte Anfechtung der Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens: Anfechtung, isolierte; Anordnung; Gutachten, medizinisch-psychologisches; Verwaltungsakt

Auch eine auf der Grundlage der §§ 11 ff. der Fahrerlaubnis-Verordnung ergangene Anordnung, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, ist kein selbständig anfechtbarer Verwaltungsakt.

Normenkette:

FeV § 11; FeV §§ 11 ff; VwVfG § 35; VwGO § 44a;

Gründe:

Die Beschwerde gegen den die Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss ist unbegründet. Es kann hier dahinstehen, ob die nunmehr vorgelegte "Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse" des Klägers überhaupt den an sie gestellten Anforderungen genügt. Das Verwaltungsgericht hat jedenfalls den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO).