OLG Hamm - Beschluss vom 09.12.2004
4 Ss 510/04
Normen:
StGB § 315c Abs. 1 Nr. 2b ;
Vorinstanzen:
AG Coesfeld, vom 26.07.2004

Keine konkrete Straßenverkehrsgefährdung bei gelungenem Ausweichmanöver des entgegenkommenden Fahrzeugs

OLG Hamm, Beschluss vom 09.12.2004 - Aktenzeichen 4 Ss 510/04

DRsp Nr. 2005/4503

Keine konkrete Straßenverkehrsgefährdung bei gelungenem Ausweichmanöver des entgegenkommenden Fahrzeugs

»Ist es dem entgegenkommenden Fahrer noch möglich, auf das verkehrswidrige Überholen des Fahrers durch ein im Bereich einer verkehrsüblichen Reaktion liegendes Brems- und Ausweichmanöver zu reagieren und so einen Unfall abzuwenden, liegt eine konkrete Gefährdung im Sinne des § 315c StGB nicht vor.«

Normenkette:

StGB § 315c Abs. 1 Nr. 2b ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung gemäß § 315 c Abs. 1 Nr. 2 b), Abs. 3 StGB und versuchter Nötigung zu einer Gesamtgeldstrafe von 55 Tagessätzen zu je40,- EUR verurteilt. Ferner ist dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen und sein Führerschein eingezogen sowie eine Sperrfrist gemäß § 69 a StGB von sechs Monaten festgesetzt worden.

Das Amtsgericht hat folgende Feststellungen getroffen: