BGH - Urteil vom 21.12.1982
VI ZR 7/81
Normen:
BGB § 852 ;
Fundstellen:
VersR 1983, 273
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main,

Kenntnis des Geschädigten von der Person des Ersatzpflichtigen

BGH, Urteil vom 21.12.1982 - Aktenzeichen VI ZR 7/81

DRsp Nr. 1994/4782

Kenntnis des Geschädigten von der Person des Ersatzpflichtigen

Die für den Beginn der Verjährungsfrist nach § 852 BGB maßgebende Kenntnis des Geschädigten von der Person des Ersatzpflichtigen kann bereits durch Zustellung der Anklageschrift in einem gegen die Schädiger eingeleiteten Strafverfahren vermittelt werden; offenbleibende Zweifel an der Erweisbarkeit der Anklagetatsachen ändern daran nichts.

Normenkette:

BGB § 852 ;
Vorinstanz: OLG Frankfurt/Main,
Fundstellen
VersR 1983, 273