OLG München - Urteil vom 21.12.1994
7 U 3941/94
Normen:
BGB § 166 Abs. 1 § 407 Abs. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-München 1995, 146
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 12 HKO 13169/93

Kenntnis des Mitarbeiters von einer zwischenzeitlichen Forderungsabtretung und Leistung mit befreiender Wirkung

OLG München, Urteil vom 21.12.1994 - Aktenzeichen 7 U 3941/94

DRsp Nr. 1998/14090

Kenntnis des Mitarbeiters von einer zwischenzeitlichen Forderungsabtretung und Leistung mit befreiender Wirkung

Ein Leasingunternehmen, das im Falle eines Kfz-Leasings den Kaufpreis für einen Neuwagen zu entrichten hat, kann sich nicht darauf berufen, mit befreiender Wirkung an einen Autohändler geleistet zu haben, wenn einer ihrer Mitarbeiter Kenntnis von einer zwischenzeitlichen Forderungsabtretung erlangt hatte.

Normenkette:

BGB § 166 Abs. 1 § 407 Abs. 1 ;

Tatbestand:

1. Die Klägerin, die Leasinggeschäfte betreibt, verlangt von der Beklagten in erster Linie aus abgetretenem Recht eine Kaufpreisforderung von 70.000,-- DM für einen Pkw Audi 2,8 E.

Die Beklagte, vertreten durch die Firma ... der ... hatte das Fahrzeug gemäß Schreiben vom 11.6.1992 von der Firma ... bestellt (Anl. B 1). Das Fahrzeug wurde am 18. Juni 1992 an den Leasingnehmer der Vertreterin der Beklagten ausgeliefert.

Mit Einschreibebrief vom 15. Juni 1992 hatte die Klägerin der Beklagten folgendes mitgeteilt:

"Wir nehmen Bezug auf die telefonische Unterredung mit ... von Ihrer ... und überreichen Ihnen beiliegend

- Rechnung der Firma ... über 70.000,-- DM

- Kraftfahrzeugbrief Nr. ...

zu treuen Händen.