BFH - Beschluss vom 13.04.2007
IX B 14/07
Normen:
FGO § 76 § 115 Abs. 2 ; KraftStG § 2 Abs. 2a S. 1 Nr. 2, S. 2, 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 1352
Vorinstanzen:
FG München, vom 22.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 3777/05

Kfz-Steuer: Einordnung eines sog. Pick-up

BFH, Beschluss vom 13.04.2007 - Aktenzeichen IX B 14/07

DRsp Nr. 2007/10091

Kfz-Steuer: Einordnung eines sog. Pick-up

1. Auch für Kfz mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 2,8 t gilt der Grundsatz, dass anhand von Bauart und Einrichtung des Kfz zu beurteilen ist, ob ein Lkw oder Pkw vorliegt.2. Kein Merkmal von Bauart und Einrichtung kann dabei als von vornherein allein entscheidend angesehen werden, mag auch einzelnen Merkmalen ein besonderes Gewicht zukommen.3. Die "Ladefläche" eines sog. Pick-up ist als die zum Beladen zur Verfügung stehende (Boden-)Fläche zu verstehen.

Normenkette:

FGO § 76 § 115 Abs. 2 ; KraftStG § 2 Abs. 2a S. 1 Nr. 2, S. 2, 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Es kann offen bleiben, ob ihre Begründung den Darlegungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht; jedenfalls liegen die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vor.