BFH - Beschluss vom 21.02.2007
IX B 230/06
Normen:
KraftStG § 9 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 1193
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 17.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 263/05

Kfz-Steuer: Einsatz eines Quad für Fischzucht

BFH, Beschluss vom 21.02.2007 - Aktenzeichen IX B 230/06

DRsp Nr. 2007/6508

Kfz-Steuer: Einsatz eines Quad für Fischzucht

1. Es ist höchstrichterlich geklärt, dass die kfz-steuerliche Einordnung eines Quads oder sog. Ultraleichttraktors als Pkw oder Zugmaschine nach dessen objektiver Beschaffenheit richtet.2. Ist das Fahrzeug nach Bauart und Ausstattung ohne weiteres zur Personenbeförderung geeignet, kommt es nicht darauf an, ob dieses tatsächlich in der Fischzucht eingesetzt wird.

Normenkette:

KraftStG § 9 ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Die Rechtssache ist weder grundsätzlich bedeutsam (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) noch ist eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts erforderlich (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO). Es ist nämlich geklärt, dass sich die kraftfahrzeugsteuerrechtliche Einordnung des hier streitigen Quads oder Ultraleichttraktors als PKW oder als Zugmaschine nach dessen objektiver Beschaffenheit richtet (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteil vom 18. November 2003 , BFH/NV 2004, ), die nach den Feststellungen des Finanzgerichts das Fahrzeug nach Bauart und Ausstattung hier ohne weiteres als zur Personenbeförderung geeignet erscheinen lässt. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob das Fahrzeug, um das es hier geht, ausschließlich in der Fischzucht genutzt wird. Ebenso wenig ist bedeutsam, inwieweit es nach der Herstellerangabe für den Straßengebrauch zu nutzen ist.