FG Niedersachsen - Urteil vom 20.12.2004
14 K 591/03
Normen:
KraftStG § 3 Nr. 7 § 5 Abs. 2 Satz 4 ;

Kfz-Steuerbefreiung; Sonderfahrzeug; Milchtanksammelfahrzeug - Kfz-Steuerbefreiung für Sonderfahrzeug (hier: Milchtanksammelfahrzeug)

FG Niedersachsen, Urteil vom 20.12.2004 - Aktenzeichen 14 K 591/03

DRsp Nr. 2005/20342

Kfz-Steuerbefreiung; Sonderfahrzeug; Milchtanksammelfahrzeug - Kfz-Steuerbefreiung für Sonderfahrzeug (hier: Milchtanksammelfahrzeug)

1. Das Halten von Sonderfahrzeugen ist von der KraftSt befreit, solange diese Fahrzeuge ausschließlich zur Beförderung von Milch, Magermilch, Molke oder Rahm verwendet werden (§ 3 Nr. 7 Satz 1 lit. d KraftStG). 2. Die Steuerbefreiung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass auf dem Rückweg von einer Molkerei Milcherzeugnisse befördert werden. 3. Als Sonderfahrzeuge gelten solche, die nach Bauart und deren besonderen, mit ihnen fest verbundenen Einrichtungen nur für die bezeichneten Verwendungszwecke geeignet und bestimmt sind. 4. Wird ein Milchtanksammelfahrzeug regelmäßig auch zur Auslieferung von milchwirtschaftlichen Bedarfsartikeln eingesetzt, so wird es nicht "ausschließlich zur Beförderung von Milch, Magermilch, Molke oder Rahm verwendet". Vielmehr liegt eine anderweitige Mitbenutzung vor.

Normenkette:

KraftStG § 3 Nr. 7 § 5 Abs. 2 Satz 4 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Voraussetzungen einer Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer für ein Sonderfahrzeug nach § 3 Nr. 7 S. 1 lit. d und c Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG).