BGH - Urteil vom 08.05.2007
KZR 14/04
Normen:
BGB § 306 ; EG Art. 81 ; Verordnung (EG) Nr. 1400/2002 Art. 4 Art. 10 ;
Vorinstanzen:
OLG München, vom 26.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen U (K) 5664/03
LG München I, vom 04.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 3 HKO 9479/03

Kfz-Vertragshändler III; Kündigung eines Vertragshändlervertrages

BGH, Urteil vom 08.05.2007 - Aktenzeichen KZR 14/04

DRsp Nr. 2007/12799

"Kfz-Vertragshändler III"; Kündigung eines Vertragshändlervertrages

»1. Ein Kfz-Vertragshändlervertrag, der vor Geltung der Verordnung (EG) Nr. 1400/2002 geschlossen wurde und Kernbeschränkungen iSd. Art. 4 dieser Verordnung enthält, ist mit Ablauf der Übergangsfrist am 30. September 2003 unwirksam geworden.2. Eine Pflicht, einen solchen Vertrag an die Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 1400/2002 anzupassen, besteht nicht.«

Normenkette:

BGB § 306 ; EG Art. 81 ; Verordnung (EG) Nr. 1400/2002 Art. 4 Art. 10 ;

Tatbestand:

Die Klägerin ist eine ehemalige Vertragshändlerin der beklagten Kraftfahrzeugherstellerin. Der den Vertragsbeziehungen zugrunde liegende, nach einem einheitlich verwendeten Muster der Beklagten geschlossene Händlervertrag datiert aus dem Jahre 1996. Er enthält unter anderem folgende Bestimmungen:

11.3 Ordentliche Kündigung durch BMW

BMW kann den Vertrag mit einer Frist von 24 Monaten kündigen.

11.6 Kündigung wegen Umstrukturierung des Vertriebsnetzes

Falls sich die Notwendigkeit ergibt, das BMW Vertriebsnetz insgesamt oder zu einem wesentlichen Teil umzustrukturieren, ist BMW berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von 12 Monaten zu kündigen.

Dies gilt auch für den Fall, daß sich die diesem Vertrag zugrundeliegenden rechtlichen Rahmenbedingungen in wesentlichen Bereichen ändern.

13.2 Unwirksamkeitsklausel