KG vom 10.12.1990
3 Ws /B/ 301/90
Normen:
StPO § 261 ; StVO § 3 Abs.3;
Fundstellen:
DRsp IV(456)152d
VRS 80, 370

KG - 10.12.1990 (3 Ws /B/ 301/90) - DRsp Nr. 1992/7230

KG, vom 10.12.1990 - Aktenzeichen 3 Ws /B/ 301/90

DRsp Nr. 1992/7230

»Bei Geschwindigkeitsmessungen durch Nachfahren bedarf es grundsätzlich der Feststellung des Abstandes zwischen beiden Fahrzeugen. Der Tatrichter kann sich bei einer längeren Fahrstrecke mit der Aussage von Polizeibeamten, der Abstand sei gleichbleibend gewesen, begnügen, wenn nicht zu besorgen ist, daß der Abstand so groß war, daß sein Gleichbleiben nicht beurteilt werde konnte.«

Normenkette:

StPO § 261 ; StVO § 3 Abs.3;
Fundstellen
DRsp IV(456)152d
VRS 80, 370