KG - Beschluß vom 17.12.1998
2 Ss 403/98 - 3 Ws (B) 689/98
Normen:
OWiG § 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 9 n.F.; StVG § 26 Abs. 3 ;
Fundstellen:
JR 1999, 260
NStZ 1999, 193
VRS 96, 281
VerkMitt 1999, 35

KG - Beschluß vom 17.12.1998 (2 Ss 403/98 - 3 Ws (B) 689/98) - DRsp Nr. 1999/5340

KG, Beschluß vom 17.12.1998 - Aktenzeichen 2 Ss 403/98 - 3 Ws (B) 689/98

DRsp Nr. 1999/5340

»Ist die Unterbrechung der Verfolgungsverjährung durch einen Bußgeldbescheid, der vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und anderer Gesetze vom 26.1.1998 (BGBl I, 156) am 1.3.1998 erlassen worden war, nach dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung nach altem oder neuem Recht zu beurteilen?«

Normenkette:

OWiG § 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 9 n.F.; StVG § 26 Abs. 3 ;

Gründe:

Das Amtsgericht hat den Betroffenen am 3. September 1998 wegen fahrlässiger Zuwiderhandlung gegen ,,§§ 1 Abs. 2, 49 StVO " (gemeint ist, wie die Gründe ergeben: §§ 41 Abs. 2 Nr. 7 - Zeichen 274 -, 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO) nach § 24 StVG zu einer Geldbuße von 280 DM verurteilt und ihm nach § 25 StVG für die Dauer eines Monats verboten, ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr zu führen. Mit seiner nach § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 OWiG zulässigen Rechtsbeschwerde rügt der Betroffene - nach dem Inhalt seines Vorbringens beschränkt auf den Rechtsfolgenausspruch - die Verletzung sachlichen Rechts.

1. Der Senat beabsichtigt, das Verfahren einzustellen, weil die Verfolgung der dem Betroffenen zur Last gelegten Zuwiderhandlung durch Verjährung ausgeschlossen ist (§ 31 Abs. 1 Satz 1 OWiG).