KG - Beschluß vom 23.12.1991
2 Ss 186/91 - 3 Ws (B) 236/91
Normen:
StVO § 12 Abs. 4 ;
Fundstellen:
NZV 1992, 249

KG - Beschluß vom 23.12.1991 (2 Ss 186/91 - 3 Ws (B) 236/91) - DRsp Nr. 1994/7773

KG, Beschluß vom 23.12.1991 - Aktenzeichen 2 Ss 186/91 - 3 Ws (B) 236/91

DRsp Nr. 1994/7773

1. Wo Kraftwagen ausnahmsweise auch ohne entsprechende Parkflächenmarkierungen schräg oder quer zum Fahrbahnrand geparkt werden dürfen, weil die örtlichen Verhältnisse es erlauben oder wegen des Gebots, platzsparend zu parken, sogar nahelegen, gilt diese Ausnahme auch für Motorräder und Motorroller. 2. Die Abwägung der Verkehrsinteressen verbietet es jedoch, das Schräg- und Querparken von Motorrädern und Motorrollern dort zuzulassen, wo Kraftwagen nach den örtlichen Gegebenheiten nur parallel zum Fahrbahnrand abgestellt werden können. (amtlich)

Normenkette:

StVO § 12 Abs. 4 ;
Fundstellen
NZV 1992, 249