LAG Hamm - Urteil vom 13.02.2025
15 SLa 176/24
Normen:
BGB § 305; BGB § 305c; BGB § 306; BGB § 307; Brüssel Ia-VO Art. 23 Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 17.01.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 1064/23

Klage eines niederländischen Staatsangehörigen gegen die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung; Wirksamkeit einer Rechtswahlklausel nach dem Recht der allgemeinen Geschäftsbedingungen; Unwirksamkeit der AGB bei unangemessener Benachteiligung aus der mangelnden Klarheit und Verständlichkeit der Bedingungen; Prüfung der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte als eine von Amts wegen zu prüfende Sachurteilsvoraussetzung

LAG Hamm, Urteil vom 13.02.2025 - Aktenzeichen 15 SLa 176/24

DRsp Nr. 2025/4683

Klage eines niederländischen Staatsangehörigen gegen die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung; Wirksamkeit einer Rechtswahlklausel nach dem Recht der allgemeinen Geschäftsbedingungen; Unwirksamkeit der AGB bei unangemessener Benachteiligung aus der mangelnden Klarheit und Verständlichkeit der Bedingungen; Prüfung der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte als eine von Amts wegen zu prüfende Sachurteilsvoraussetzung

Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte stellt eine von Amts wegen zu prüfende Sachurteilsvoraussetzung dar. Die Wirksamkeit einer vom Arbeitgeber vorformulierten Rechtswahlklausel unterliegt der AGB-Kontrolle. Eine Verbindung zum Recht verschiedener Staaten besteht, wenn der Arbeitgeber seinen Sitz in Deutschland hat, und der Arbeitnehmer bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses und auch danach seinen Wohnsitz in einem anderen EU-Staat (hier: Niederlande) hatte und von dort aus auch Arbeitsleistungen für den Arbeitgeber i.S.d. Art. 1 Abs. 1 S. 1 Rom I-VO erbringt.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 17.01.2024 - 7 Ca 1064/23 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Die Revision wird zugelassen

Normenkette:

BGB § 305; BGB § 305c; BGB § 306; BGB § 307; Brüssel Ia-VO Art. 23 Nr. 2;

Tatbestand

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