OLG Karlsruhe - Urteil vom 06.03.2025
12 U 75/24
Normen:
VVG § 43 Abs. 1; VVG § 44 Abs. 1; VVG § 100;
Vorinstanzen:
LG Heidelberg, vom 03.05.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 216/22

Klage eines Versicherungsnehmers gegen den Haftpflichtversicherer im vorweggenommenen Deckungsprozess auf Feststellung der Verpflichtung zur Gewährung bedingungsgemäßen Deckungsschutzes; Geltung des Vorrangs des Haftpflichtprozesses; Leistung aus einer Familienhaftpflichtversicherung

OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.03.2025 - Aktenzeichen 12 U 75/24

DRsp Nr. 2025/2984

Klage eines Versicherungsnehmers gegen den Haftpflichtversicherer im vorweggenommenen Deckungsprozess auf Feststellung der Verpflichtung zur Gewährung bedingungsgemäßen Deckungsschutzes; Geltung des Vorrangs des Haftpflichtprozesses; Leistung aus einer Familienhaftpflichtversicherung

1. Solange das Bestehen des Haftpflichtanspruchs nicht rechtskräftig festgestellt ist, kann der Versicherungsnehmer gegen den Haftpflichtversicherer im vorweggenommenen Deckungsprozess auf Feststellung der Verpflichtung zur Gewährung bedingungsgemäßen Deckungsschutzes klagen. 2. Die streitige Frage, ob der Haftpflichtversicherer wegen vorsätzlicher Herbeiführung des Schadens leistungsfrei ist, kann im vorweggenommenen Deckungsprozess nicht entschieden werden. Auch insoweit gilt der Vorrang des Haftpflichtprozesses.

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 03.05.2024, Az. 2 O 216/22, unter Aufrechterhaltung der Kostenentscheidung wie folgt abgeändert:

1.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte aus dem Haftpflichtversicherungsvertrag Versicherungsnummer ... zwischen der Klägerin und der Beklagten dem mitversicherten Sohn der Klägerin, M. E., bedingungsgemäßen Deckungsschutz für das Schadenereignis vom 01.01.2020 gegen 01:55 Uhr in der Tiefgarage des Anwesens E-Passage 21/23, H. zu gewähren hat.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.