FG Sachsen - Urteil vom 26.11.2008
5 K 1162/04
Normen:
KraftStG § 8 Nr. 1; KraftStG § 2 Abs. 2 S. 2; PBefG § 4 Abs. 4 Nr. 1;

Kleintransporter vom Typ Renault F 40 Rapid ist kraftfahrzeugsteuerrechtlich regelmäßig als PKW einzustufen

FG Sachsen, Urteil vom 26.11.2008 - Aktenzeichen 5 K 1162/04

DRsp Nr. 2009/1554

Kleintransporter vom Typ Renault F 40 Rapid ist kraftfahrzeugsteuerrechtlich regelmäßig als PKW einzustufen

1. Bei der kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Beurteilung eines durch nachträglichen Umbau veränderten Fahrzeugs sind strenge Maßstäbe anzulegen, wenn geltend gemacht wird, ein ursprünglich als PKW konzipiertes Fahrzeug sei als LKW einzustufen. 2. Sind die Sitzbefestigungspunkte und alle Seitenfenster noch vorhanden, die Karosserie und das Fahrgestell unverändert und entsprechen die Motorisierung, die damit erreichbare Höchstgeschwindigkeit und das unveränderte äußere Erscheinungsbild einem PKW, so ist das Fahrzeug auch dann als PKW einzustufen, wenn die Ladefläche mehr als 50 % der Gesamtnutzfläche des Fahrzeugs beträgt.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

KraftStG § 8 Nr. 1; KraftStG § 2 Abs. 2 S. 2; PBefG § 4 Abs. 4 Nr. 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darum, ob das Fahrzeug der Klägerin als Personenkraftwagen (Pkw) oder Lastkraftwagen (Lkw) zu besteuern ist.