OLG Hamm - Urteil vom 03.12.2002
27 U 43/02
Normen:
BGB § 823 ; ZPO § 286 ;
Fundstellen:
DRsp I(145)593b-c
OLGReport-Hamm 2003, 109
VRS 104, 430
VersR 2004, 529

Kollision nach dem Anfahren vom Fahrbahnrand sowie auf der Gegenfahrbahn

OLG Hamm, Urteil vom 03.12.2002 - Aktenzeichen 27 U 43/02

DRsp Nr. 2003/16418

Kollision nach dem Anfahren vom Fahrbahnrand sowie auf der Gegenfahrbahn

1. Anscheinsbeweis für haftungsbegründendes (§ 823 BGB) Verschulden eines Kraftfahrers, der "ohne erkennbaren Anlass auf die Gegenfahrbahn gerät und dort mit einem entgegenkommenden Fahrzeug zusammenstößt".2. Allerdings "nimmt feststehendes Überholen durch einen dem Bekl. entgegenkommenden Pkw dem Unfallgeschehen bereits die für den Anscheinsbeweis erforderliche Typizität".3. Im vorliegenden Fall kein festbares Verschulden eines Normalfahrers, der in der Sitution des plötzlich Entgegenkommens eines Fahrzeugs in der eigenen Fahrspur ein binnen Sekundenbruchteilen erfoderliches Ausweichmanöver nicht meistert.

Normenkette:

BGB § 823 ; ZPO § 286 ;
Fundstellen
DRsp I(145)593b-c
OLGReport-Hamm 2003, 109
VRS 104, 430
VersR 2004, 529