Konkrete Gefahr als Voraussetzung für gefährlichen Eingriff in den StraßenverkehrKontrollierbares Pferd keine konkrete Gefahr im Rahmen des § 315b Abs. 1 Nr. 3Erforderlichkeit eines umfassenden Willen zum Tatgeschehen beim Verletzten für das Stellen eines StrafantragsFehlende Mitteilung des Strafvorwurfs bei Freispruch unerheblich
BayObLG, Urteil vom 16.12.2022 - Aktenzeichen 202 StRR 110/22
DRsp Nr. 2023/2319
Konkrete Gefahr als Voraussetzung für gefährlichen Eingriff in den StraßenverkehrKontrollierbares Pferd keine konkrete Gefahr im Rahmen des § 315b Abs. 1 Nr. 3Erforderlichkeit eines umfassenden Willen zum Tatgeschehen beim Verletzten für das Stellen eines StrafantragsFehlende Mitteilung des Strafvorwurfs bei Freispruch unerheblich
1. Der Straftatbestand des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr (hier: § 315b Abs. 1 Nr. 3StGB) setzt den Eintritt einer konkreten Gefahr voraus. Eine solche Gefahr ist bei einer Einwirkung auf ein im Straßenverkehr bewegtes Pferd nicht gegeben, wenn das Tier zwar kurzzeitig in Aufregung gerät, aber sogleich von dem Reiter unter Kontrolle gebracht werden kann.2. Teilt das tatrichterliche Urteil im Falle eines Freispruchs den Anklagevorwurf nicht mit, stellt dies keinen zur Aufhebung führenden durchgreifenden Rechtsfehler dar, weil das Revisionsgericht den Inhalt der Anklageschrift zur Prüfung der Verfahrensvoraussetzungen ohnehin von Amts wegen zur Kenntnis nehmen muss.3. Die Verfahrensvoraussetzung eines Strafantrags ist nur dann erfüllt, wenn sich der Wille des Verletzten zur Antragstellung auch auf das Tatgeschehen, für welches das Strafantragserfordernis besteht, erstreckt.
Tenor
I. II.
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