BGH - Urteil vom 06.11.2007
VI ZR 220/06
Normen:
BGB § 249 ; StVG § 7 § 8 Nr. 3 ; PflVG 3 Nr. 1;
Fundstellen:
BGHReport 2008, 120
DAR 2008, 82
MDR 2008, 140
NJW-RR 2008, 406
NZV 2008, 83
VRS 114, 94
VersR 2008, 230
zfs 2008, 132
Vorinstanzen:
OLG Stuttgart, vom 18.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 114/06
LG Stuttgart, vom 25.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 70/06

Kosten der Entsorgung von Transportgut nach einem Verkehrsunfall mit einem Lkw

BGH, Urteil vom 06.11.2007 - Aktenzeichen VI ZR 220/06

DRsp Nr. 2007/22800

Kosten der Entsorgung von Transportgut nach einem Verkehrsunfall mit einem Lkw

»Der Haftungsausschluss nach § 8 Nr. 3 StVG gilt nicht für Kosten, die anlässlich eines Verkehrsunfalls dadurch entstehen, dass die beförderte Sache beseitigt werden muss, weil sie eine andere beeinträchtigt.«

Normenkette:

BGB § 249 ; StVG § 7 § 8 Nr. 3 ; PflVG 3 Nr. 1;

Tatbestand:

Zwischen den Parteien besteht Streit über die Haftung der Beklagten als Haftpflichtversicherer eines LKW für die Kosten der Entsorgung von Transportgut nach einem Verkehrsunfall.

Der bei der Beklagten versicherte LKW geriet am 17. März 2003 auf der BAB A 81 in Brand, nachdem ein Reifen geplatzt war. Er brach sodann auseinander. Die Ladung des Fahrzeugs, die aus 25 t Orangen bestand, wurde durch den Brand weitgehend unbrauchbar und blockierte zusammen mit dem beschädigten LKW die Fahrbahn. Die Klägerin ließ die Fahrbahn räumen und sodann die Orangen durch Verbrennen entsorgen.

Das Landgericht hat der Klage auf Erstattung der Entsorgungskosten stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte weiterhin Klageabweisung.

Entscheidungsgründe: