OLG Düsseldorf - Beschluss vom 30.08.2022
13 W 31/22
Normen:
ZPO § 269 Abs. 3 S. 3; VVG § 192 Abs. 8;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 01.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 483/21

Kostenentscheidung nach KlagerücknahmeVeranlassung zur Klageerhebung bei Klageerhebung wenige Tage nach Anbringung eines Antrags auf Übernahme der Kosten einer Medikation in der privaten Krankenversicherung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.08.2022 - Aktenzeichen 13 W 31/22

DRsp Nr. 2023/11538

Kostenentscheidung nach Klagerücknahme Veranlassung zur Klageerhebung bei Klageerhebung wenige Tage nach Anbringung eines Antrags auf Übernahme der Kosten einer Medikation in der privaten Krankenversicherung

Hat der Kläger wenige Tage, nachdem er bei seiner privaten Krankenversicherung zum wiederholten Male die Übernahme der Kosten für eine bestimmte Medikation beantragt hat, Klage erhoben und die Klage zurückgenommen, nachdem der Versicherer die Kosten (erstmals) im vollen beantragten Umfang übernommen hat, so sind die Kosten nicht gemäß § 269 Abs. 3 Satz ZPO der beklagten Krankenversicherung aufzuerlegen, da diese vor Ablauf einer hierzu zu billigenden Prüfungsfrist (siehe z.B. § 192 Abs. 8 S. 2 VVG) keine Veranlassung zur Klageerhebung gegeben hat.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird die Kostengrundentscheidung im Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 1. Juni 2022 (9 O 483/21) dahin abgeändert, dass die Kosten des Rechtsstreits, einschließlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens, dem Kläger auferlegt werden.

Die gegen die Streitwertfestsetzung in diesem Beschluss gerichtete Beschwerde der Beklagten wird als unzulässig verworfen.

Der Senat setzt den Gegenstandswert des Rechtsstreits von Amts wegen fest auf bis € 110.000,00.

Normenkette:

ZPO § 269 Abs. 3 S. 3; VVG § 192 Abs. 8;

Gründe

I.