OLG Celle - Urteil vom 13.06.1968
5 U 5/68
Normen:
BGB § 249 ;
Fundstellen:
ES Kfz-Schaden C-1/7
VersR 1968, 1195

Kostentragung bei verschiedenen Reparaturmaßnahmen durch den Geschädigten

OLG Celle, Urteil vom 13.06.1968 - Aktenzeichen 5 U 5/68

DRsp Nr. 1994/1845

Kostentragung bei verschiedenen Reparaturmaßnahmen durch den Geschädigten

Aufgrund eigener Entscheidung über den Reparaturauftrag für sein durch Unfall beschädigtes Kraftfahrzeug gehen die zusätzlichen Kosten einer zuvor sachgemäß ausgeführten, aber mißlungenen Teil-Lackierung zu Lasten des Geschädigten.

Normenkette:

BGB § 249 ;

Sachverhaltsdaten:

Der Kl. hatte von der Werkstatt die Neulackierung lediglich der betroffenen Fahrzeugteile erbeten; nach ordnungsmäßiger Ausführung blieben Farbunterschiede zwischen betroffenen und intakten Teilen im Metallic-Lack zurück; der Kl. veranlaßte daraufhin Ganzlackierung.