LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 06.12.2022
L 14 KR 247/21
Normen:
SGG § 65a Abs. 3 S. 1 Alt. 1-2; GOÄ § 11 Abs. 1; BGB § 630a Abs. 1; SGB V § 13 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 28.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 76 KR 1371/20

Kostenübernahme einer außervertraglichen PsychotherapieKostenübernahme für ambulante Langzeit-VerhaltenstherapieWirksame Signatur bei Berufung im sozialgerichtlichen VerfahrenAbschluss eines privaten Behandlungsvertrages bei Leistungen gemäß dem SGB VUnaufschiebbare LeistungenEinstweiliger Rechtsschutz bei unaufschiebbaren LeistungenBeschränkung der Kostenübernahme auf den einfachen GOÄ-Gebührensatz

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06.12.2022 - Aktenzeichen L 14 KR 247/21

DRsp Nr. 2023/3641

Kostenübernahme einer außervertraglichen Psychotherapie Kostenübernahme für ambulante Langzeit-Verhaltenstherapie Wirksame Signatur bei Berufung im sozialgerichtlichen Verfahren Abschluss eines privaten Behandlungsvertrages bei Leistungen gemäß dem SGB V Unaufschiebbare Leistungen Einstweiliger Rechtsschutz bei unaufschiebbaren Leistungen Beschränkung der Kostenübernahme auf den einfachen GOÄ-Gebührensatz

Soweit die Berufungsschrift innerhalb der Berufungsfrist nicht qualifiziert elektronisch signiert und auch nicht einfach signiert auf sicherem Übermittlungsweg bei Gericht eingereicht wird, ist sie als unzulässig zu verwerfen. Die Nennung des Nachnamens des Sachbearbeiters nur im Kopf des Schriftsatzes ist nicht ausreichend. Die isolierte Anfechtung von beschränkenden Nebenbestimmungen eines Bescheides ist zulässig. Soweit der Versicherte auch in die finanzielle Vertragsabwicklung involviert wird, handelt es sich um keine Sachleistung. § 11 GOÄ findet in solchen Konstellationen keine Anwendung und es sind auch erhöhte Gebührensätze erstattungsfähig.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 28. Mai 2021 wird als unzulässig verworfen.

Die Beklagte hat dem Kläger auch die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette: