OLG München - Urteil vom 17.12.2002
25 U 1932/02
Normen:
BGB § 535 § 242 § 315 ;
Fundstellen:
DRsp I(133)898c-d
NZV 2003, 141

Kraftfahrzeugmiete: Höhe, Bestimmung und Anpassung des Mietpreises bei weggefallener Geschäftsgrundlage

OLG München, Urteil vom 17.12.2002 - Aktenzeichen 25 U 1932/02

DRsp Nr. 2004/14451

Kraftfahrzeugmiete: Höhe, Bestimmung und Anpassung des Mietpreises bei weggefallener Geschäftsgrundlage

1. Die für eine Kraftfahrzeuganmietung getroffene Vereinbarung, dass der Mietpreis "mit der Versicherung abgesprochen wird", gibt dem Vermieter ein unter dem Gebot billigen Ermessens stehendes Preisgestaltungsrecht (§ 315 BGB). 2. Geschäftsgrundlage einer solchen Absprache ist, dass die Versicherung den Schaden - also auch die Mietwagenkosten - ersetzt; sie entfällt bei Ablehnung der Schadensregulierung durch den Versicherer mit der Folge erforderlicher Vertragsanpassung.

Normenkette:

BGB § 535 § 242 § 315 ;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt vom Beklagten Miete für ein von diesem am 15.9.1997 gemietetes Kraftfahrzeug und Schadensersatz für die Prozesskosten gegen die vermeintlich zweite Mieterin des Fahrzeugs.

Wegen des Sachvortrags der Parteien in der ersten Instanz, der dort gestellten Anträge und der Prozessgeschichte erster Instanz wird auf den Tatbestand des Endurteils des LG München I vom 9.11.2001 verwiesen.