FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 20.09.2007
1 K 142/07
Normen:
KraftStG § 8 Abs. 1 ; KraftStG § 9 ;

Kraftfahrzeugsteuerrechtliche Einordnung eines von der Zulassungsbehörde als Lkw eingestuften VW Polos

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 20.09.2007 - Aktenzeichen 1 K 142/07

DRsp Nr. 2008/8579

Kraftfahrzeugsteuerrechtliche Einordnung eines von der Zulassungsbehörde als Lkw eingestuften VW Polos

1. Die Einstufung eines Fahrzeugs durch die Zulassungsstelle ist ebenso wie die Fahrzeugklassifikation des Herstellers und der darauf beruhenden verkehrsrechtlich orientierten Beurteilung durch das Kraftfahrtbundesamt unbeachtlich für die Frage, ob ein Kraftfahrzeug kraftfahrzeugsteuerlich als Pkw oder als Lkw einzuordnen ist. 2. Ein VW Polo ohne Rückbank und hinterer Gurtbefestigung sowie werksseitig verblechten Seitenfestern ist kraftfahrzeugsteuerrechtlich weiterhin als Pkw einzuordnen, wenn die wesentlichen technischen Einrichtungen und das äußere Erscheinungsbild (Fahrgestell, Grundaufbau, Motorisierung, Höchstgeschwindigkeit, gestreckte Motorhaube) unverändert denjenigen des üblichen VW Polo entsprechen.

Normenkette:

KraftStG § 8 Abs. 1 ; KraftStG § 9 ;

Tatbestand:

Der Beteiligten streiten darüber, ob ein Kraftfahrzeug des Klägers statt als PKW als LKW nach dem Gewicht zu besteuern ist.