FG Baden-Württemberg - Beschluss vom 13.12.2007
8 V 2518/07
Normen:
KraftStG § 2 Abs. 2 ; KraftStG § 2 Abs. 2a ; KraftStG § 8 Nr. 1 ; KraftStG § 8 Nr. 2 ; KraftStG § 12 Abs. 2 Nr. 1 ; KraftStG § 12 Abs. 2 Nr. 4 ; StVZO (a.F.) § 23 Abs. 6a ; PBefG § 4 Abs. 4 Nr. 1 ; GG Art. 20 Abs. 3 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 560

Kraftfahrzeugsteuerrechtliche Einstufung eines Pick-up mit Doppelkabine als Pkw

FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.12.2007 - Aktenzeichen 8 V 2518/07

DRsp Nr. 2008/1937

Kraftfahrzeugsteuerrechtliche Einstufung eines Pick-up mit Doppelkabine als Pkw

1. Das Finanzamt ist berechtigt, nach der ersatzlosen Aufhebung des § 23 Abs. 6a StVZO die Kraftfahrzeugsteuer neu festzusetzen. 2. Aufgrund der ausdrücklichen Anbindung der Kraftfahrzeugsteuer an das nationale Verkehrsrecht ist die Frage, was ein Pkw ist, ausschließlich nach dem nationalen Personenförderungsgesetz und nicht nach der Richtlinie 70/156/EWG i.d.F. der Richtlinie 2001/116/EG zu bestimmen. 3. Als Pkw im kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Sinn gilt nach § 2 Abs. 2 S. 1 KraftStG i.V.m. § 4 Abs. 4 Nr. 1 PBefG ein Kfz, das nach Bauart und Einrichtung zur Beförderung von nicht mehr als neun Personen, einschließlich des Fahrzeugführers, geeignet und bestimmt ist. 4. Bei einem Pick-up mit Doppelkabine überwiegt bei Gesamtwürdigung aller Merkmale - trotz der rückwärtigen, offenen Ladefläche - die vorrangige Eignung und Bestimmung des Fahrzeugs zur Personenbeförderung gegenüber der Lastenbeförderung.