BFH - Beschluss vom 22.12.2003
VII B 65/03
Normen:
KraftStG § 9 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 536
Vorinstanzen:
FG München, vom 27.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 2735/00

KraftStG: Einordnung als Pkw oder Lkw

BFH, Beschluss vom 22.12.2003 - Aktenzeichen VII B 65/03

DRsp Nr. 2004/1949

KraftStG: Einordnung als Pkw oder Lkw

1. Bei der Frage der Einordnung eines Fahrzeugs als Pkw oder Lkw ist der Umstand, ob die Ladefläche eines Fahrzeugs die zur Personenbeförderung dienende Bodenfläche übertrifft, lediglich eines von mehreren Zuordnungskriterien.2. Die Einordnung als Lkw oder Pkw hängt von einer komplexen Würdigung von Bauart und Einrichtung des betreffenden Fahrzeuges sowie der Herstellerkonzeption ab. Letztere obliegt im Wesentlichen dem Tatrichter und kann daher bei ähnlichen Fahrzeugen zu unterschiedlichen Ergebnissen führen.

Normenkette:

KraftStG § 9 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist Halter eines Kfz, das er als LKW besteuert wissen will. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) sah das auch von der Verkehrsbehörde ursprünglich als PKW-Kombi eingestufte Fahrzeug trotz des an ihm inzwischen vorgenommenen Umbaus als PKW an und hat dementsprechend gegen den Kläger die Kfz-Steuer festgesetzt.

Die hiergegen erhobene Klage ist ohne Erfolg geblieben. Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Finanzgerichts (FG) richtet sich die Beschwerde des Klägers, mit der sinngemäß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und die Abweichung der angefochtenen Entscheidung von anderweit bestehender einschlägiger Rechtsprechung gerügt wird.