Kreuzung

Autor: Stephan Schröder

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Ein Pkw wollte eine ampelgeregelte Kreuzung durchfahren. Dabei stieß er mit dem sich aus der Gegenrichtung herannahenden Pkw zusammen, der in Kreuzungsmitte nach links abbiegen wollte. Zeugen für den Unfall waren nicht vorhanden. - Der geradeaus durchfahrende Verkehrsteilnehmer muss, wenn er für ihn günstige Rechtsfolgen herleiten will, beweisen, dass der "grüne" Pfeil für den Linksabbieger nicht aufgeleuchtet hat. Der Beweis des ersten Anscheins spricht in einem solchen Fall nicht für ein Verschulden des Linksabbiegers (BGH, Urt. v. 13.02.1996 - VI ZR 126/95, SP 1996, 162).

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Ein bevorrechtigter Pkw und ein wartepflichtiger Radfahrer stießen im Kreuzungsbereich zusammen. - Es besteht ein Anscheinsbeweis für ein Verschulden des Wartepflichtigen (BGH, Urt. v. 15.10.1963 - VI ZR 199/62, VersR 1964, 48).

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Ein Kfz kam an einer Kreuzungsfläche zum Halten. Dabei war es bereits in die Kreuzungsfläche eingefahren. Es kam unmittelbar am Ende des Einmündungsbereichs der Kreuzung zum Zusammenstoß. - Der Anscheinsbeweis spricht für einen Verstoß gegen die Wartepflicht, da erst mit richtiger Eingliederung in den Querverkehr die Wartepflicht erfüllt ist (OLG Köln, Urt. v. 13.08.1997 - 27 U 30/97, VersR 1998, 1044).

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