OLG Hamm - Beschluss vom 21.12.2018
26 U 172/18
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; ZPO § 286;
Vorinstanzen:
LG Dortmund, vom 28.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 219/16

Kriterien für einen manipulierten Unfall

OLG Hamm, Beschluss vom 21.12.2018 - Aktenzeichen 26 U 172/18

DRsp Nr. 2019/2822

Kriterien für einen manipulierten Unfall

1. Von einem manipulierten Unfall ist im Wege umfassender Beweiswürdigung auszugehen, wenn ein alter Kleinwagen einen abgestellten Pkw Maserati, der trotz seines Alters und seiner Laufleistung als hochpreisig einzuschätzen ist, über fast die halbe Länge streift, ohne dass der behauptete Unfallhergang plausibel ist und der Geschädigte im Wege der fiktiven Abrechnung Schadensersatz fordert, das Fahrzeug in Eigenregie ohne Vorlage einer Rechnung repariert und anschließend veräußert und Vorschäden verschwiegen hat. 2. Hat der Eigentümer des Fahrzeugs dieses einem Dritten für geraume Zeit überlassen, so muss er sich dessen Unfallmanipulation zurechnen lassen.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 28. August 2018 verkündete Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund ohne mündliche Verhandlung durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Die Parteien erhalten Gelegenheit, zu den nachfolgenden Ausführungen binnen 3 Wochen Stellung zu nehmen.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; ZPO § 286;

Gründe

I.

Hinsichtlich des Sachverhalts sowie der Anträge wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung sowie die Berufungsbegründung verwiesen.

II.