1. Das angefochtene Urteil wird
a) im Schuldspruch dahin abgeändert, dass die Nebenbeteiligte des vorsätzlichen unerlaubten gewerblichen Verkaufs von Waren an Sonntagen in zwei Fällen schuldig ist.
Die Liste der angewandten Vorschriften wird um § 30 Abs. 4 OWiG ergänzt.
b) im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht Rostock zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.
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