LAG Bremen - Urteil vom 11.12.1984
4 Sa 170/84
Normen:
BGB §§ 611 ff.;
Fundstellen:
DAR 1985, 95
DRsp VI(604)156g

LAG Bremen - Urteil vom 11.12.1984 (4 Sa 170/84) - DRsp Nr. 1992/11722

LAG Bremen, Urteil vom 11.12.1984 - Aktenzeichen 4 Sa 170/84

DRsp Nr. 1992/11722

Maßstab für grobe Fahrlässigkeit eines Berufskraftfahrers.

Normenkette:

BGB §§ 611 ff.;

Gründe:

"Nach nunmehr ständiger Rechtspr. des BAG (vgl. BAG AP Nr. 82 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers [hier: VI (604) 149c]) haftet ein ArbNehmer bei gefahrgeneigter Arbeit nur noch für die Schäden, die er vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.

Eine große Fahrlässigkeit eines Berufskraftfahrers ist nur dann auszunehmen, wenn die Umstände des Unfalls Anhaltspunkte dafür hergeben, die die Annahme rechtfertigen, der ArbNehmer habe die ihm als Verkehrsteilnehmer obliegende Sorgfaltspflicht in einem ungewöhnlich hohen Grade verletzt und eine auch subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung begangen, die das gewöhnliche nach § 276 BGB bestimmte Maß erheblich übersteigt (vgl. BAG AP Nr. 82 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers). ..."

Hinweise: