FG Köln - Beschluss vom 29.01.2007
14 V 4485/06
Normen:
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2, 3 § 8 Abs. 2 Satz 2 § 18 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
DStRE 2007, 815
EFG 2007, 578

Leasingfahrzeug; privater Nutzungswert

FG Köln, Beschluss vom 29.01.2007 - Aktenzeichen 14 V 4485/06

DRsp Nr. 2007/6260

Leasingfahrzeug; privater Nutzungswert

Die Anwendung des pauschalen Nutzungswertes erfordert nicht die Zugehörigkeit des Kfz zum Betriebsvermögen. Aus dem Gesetzeswortlaut des § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG lässt sich nicht herleiten, dass das Kfz als solches zum Betriebsvermögen des Nutzers gehören muss. Der Wortlaut des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Sätze 2 und 3 enthält - im Gegensatz zu § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG - nicht den Begriff des "betrieblichen" Kraftfahrzeugs, sondern stellt allein auf den Begriff des Kraftfahrzeuges ohne den Zusatz "betrieblich" ab.

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2, 3 § 8 Abs. 2 Satz 2 § 18 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

I.

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob und unter welchen Voraussetzungen für ein sowohl betrieblich als auch privat genutztes Leasingfahrzeug (PKW) der private Nutzungswert nach der Ein-Prozent-Regelung angesetzt und abgegolten werden kann.