OLG Bamberg - Urteil vom 13.12.2012
1 U 85/12
Normen:
VVG n.F. § 43 ff; VVG a.F. § 74 ff;
Fundstellen:
DAR 2013, 206
VersR 2013, 713
Vorinstanzen:
LG Coburg, vom 09.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 656/11

Leasingvertrag; Differenzschaden im Entwendungs- und Totalschadensfall; Rückgriff auf Kaskoversicherer des Leasingnehmers

OLG Bamberg, Urteil vom 13.12.2012 - Aktenzeichen 1 U 85/12

DRsp Nr. 2013/837

Leasingvertrag; Differenzschaden im Entwendungs- und Totalschadensfall; Rückgriff auf Kaskoversicherer des Leasingnehmers

Hat die Kfz-Leasinggeberin in ihren AGB im Entwendungs- oder Totalschadensfall auf die Erstattung des sog. Differenzschadens (= Differenz zwischen Ablöse- und Wiederbeschaffungswert) verzichtet, kann sie auch nicht im Hinblick auf die vom Leasingnehmer (freiwillig) abgeschlossene GAP-Versicherung und abweichend von ihren Rechten aus dem Leasingvertrag nunmehr vom Kasko-Versicherer der Leasingnehmerseite den Differenzschaden ersetzt verlangen.

Tenor

I.

Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Landgerichts Coburg

vom 09.05.2012 - Az.: 13 O 656/11 - wird zurückgewiesen.

II.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts Coburg vom 09.05.2012 - Az.: 13 O 656/11 - abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.

III.

Die Klägerin hat die Kosten des gesamten Rechtsstreits zu tragen.

IV.

Dieses Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% der vollstreckbaren Beträge abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% der zu vollstreckenden Beträge leistet.

V.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

VVG n.F. § 43 ff; VVG a.F. § 74 ff;

Gründe

I.