OLG Saarbrücken - Urteil vom 13.07.2022
5 U 82/21
Normen:
ZPO § 97 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 20.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 353/20

Leistungen aus einer KrankentagegeldversicherungEintrittspflicht eines Krankentagegeldversicherers während Schutzfristen nach dem MuSchGAnrechnung von MutterschaftsgeldDeckelung von Leistungen auf das Nettoeinkommen einer Versicherten

OLG Saarbrücken, Urteil vom 13.07.2022 - Aktenzeichen 5 U 82/21

DRsp Nr. 2022/11632

Leistungen aus einer Krankentagegeldversicherung Eintrittspflicht eines Krankentagegeldversicherers während Schutzfristen nach dem MuSchG Anrechnung von Mutterschaftsgeld Deckelung von Leistungen auf das "Nettoeinkommen" einer Versicherten

1. Zur Eintrittspflicht eines Krankentagegeldversicherers während der Schutzfristen nach § 3 Abs. 1 und 2 des Mutterschutzgesetzes sowie am Entbindungstag (§ 192 Abs. 5 VVG; § 1a MB/KT). 2. Der Anspruch auf die nach § 1a Abs. 1 und 2 MB/KT geschuldeten Leistungen entsteht von vornherein nur in Höhe des vertraglich vereinbarten Krankentagegeldes unter Anrechnung eines der versicherten Person zustehenden Anspruchs auf Mutterschaftsgeld, Elterngeld oder einen anderen anderweitigen angemessenen Ersatz für den während dieser Zeit verursachten Verdienstausfall. 3. Sind Leistungen nach Maßgabe des § 1a Abs. 1 und 2 MB/KT errechnet und ausgezahlt worden, bleibt die in § 1a Abs. 3 MB/KT vorgesehene Deckelung der Leistungen auf das "Nettoeinkommen" der Versicherten ohne Auswirkungen. Ob diese weitere Regelung gegen das Transparenzgebot verstößt, kann offenbleiben.

I. Die Berufung der Klägerin gegen das am 20. August 2021 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken - 14 O 353/20 - wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Klägerin zur Last.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.