BGH - Urteil vom 10.11.1977
III ZR 79/75
Normen:
BGB § 839 ;
Fundstellen:
BGHZ 70, 7
MDR 1978, 474
NJW 1978, 495
VRS 54, 247
VersR 1978, 231
Vorinstanzen:
OLG München, vom 30.01.1975
LG München II, vom 06.07.1971

Leistungen eines Trägers der französischen gesetzlichen Unfallversicherung als anderweitige Ersatzmöglichkeit

BGH, Urteil vom 10.11.1977 - Aktenzeichen III ZR 79/75

DRsp Nr. 1994/5347

Leistungen eines Trägers der französischen gesetzlichen Unfallversicherung als anderweitige Ersatzmöglichkeit

»Die Leistungen eines Trägers der französischen gesetzlichen Unfallversicherung an die Hinterbliebenen von Unfallopfern sind kein anderer Ersatz im Sinne von § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB (Abweichung von der bisherigen Rechtsprechung, vgl. u.a. BGHZ 31, 148, 150).«

Normenkette:

BGB § 839 ;

Tatbestand:

Die Kläger verlangen von der beklagten Bundesrepublik Schadensersatz wegen eines Flugzeugunfalls.

Die beklagte Bundesrepublik und ihre Streithelferin, die Flugzeuge herstellt, vereinbarten im Juni 1962 in einem "Leih- und Erprobungsvertrag" u.a. folgendes:

§ 1

(1) Die Firma (Streithelferin) stellt der BRD für die Dauer von maximal 8 Wochen 1 Hubschrauber des Baumusters Alouette III Nr. 04, flugbereit und verkehrssicher, mit dem für die verschiedenen Einsatzmöglichkeiten erforderlichen Zubehör und Gerät leihweise und unentgeltlich zur Verfügung.

(2) Dieser Hubschrauber soll ... durch die Bundeswehr unter Verantwortung des von der Firma zur Verfügung gestellten Personals Truppenuntersuchungen unterzogen werden, um seine Eigenschaften für militärische Aufgaben festzustellen.

...

§ 2

Zur Einweisung des Bundeswehrpersonals stellt die Firma für die Dauer der Untersuchungen

1 Ingenieur

1 Werkpiloten und

1 Mechaniker

zur Verfügung.

§ 4