OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 07.12.2022
3 U 205/22
Normen:
VVG § 28 Abs. 2; BGB § 166 Abs. 1;
Fundstellen:
MDR 2023, 570
r+s 2023, 360
Vorinstanzen:
LG Gießen, vom 13.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 71/21

Leistungsfreiheit der Wohngebäudeversicherung wegen unrichtiger Angaben des Versicherungsmaklers des Versicherungsnehmers über das Vorliegen bezahlter Rechnungen über erbrachte Leistungen

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 07.12.2022 - Aktenzeichen 3 U 205/22

DRsp Nr. 2023/3790

Leistungsfreiheit der Wohngebäudeversicherung wegen unrichtiger Angaben des Versicherungsmaklers des Versicherungsnehmers über das Vorliegen bezahlter Rechnungen über erbrachte Leistungen

1. Unrichtige Angaben des vom Versicherungsnehmer in die Schadensabwicklung eingeschalteten Versicherungsmaklers über das Vorliegen bereits bezahlter Rechnungen sind dem Versicherungsnehmer gemäß § 166 Abs. 1 BGB zuzurechnen. 2. Eine arglistige Täuschung, die gemäß § 28 Abs. 2 VVG zur Leistungsfreiheit des Versicherers führt, erfordert nicht, dass der Versicherungsnehmer sich bereichern will und Tatsachen vortäuscht, die zu einer höheren als der geschuldeten Entschädigung führen würden. Ausreichend ist vielmehr die Verfolgung eines gegen die Interessen des Versicherers gerichteten Zwecks, sei es die Beschleunigung der Schadensregulierung unter das Ausräumen von Schwierigkeiten bei der Durchsetzung berechtigter Deckungsansprüche, verbunden mit dem Wissen, dass durch dieses Fehlverhalten die Schadensregulierung des Versicherers möglicherweise beeinflusst werden kann (hier: bejaht).

Tenor

Das am 13.06.2022 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Gießen - Aktenzeichen: 2 O 71/21 - wird abgeändert und die Klage abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Der Nebenintervenient hat seine Kosten selbst zu tragen.