OLG Celle - Urteil vom 21.12.2010
8 U 87/10
Normen:
VVG § 23;
Fundstellen:
NJW-RR 2011, 324
NZV 2011, 203
VersR 2011, 663
r+s 2011, 107
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 21.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 155/09

Leistungsfreiheit des Fahrzeugversicherers bei Aufbewahrung des Fahrzeugscheins im Fahrzeug und Versichererwechsel

OLG Celle, Urteil vom 21.12.2010 - Aktenzeichen 8 U 87/10

DRsp Nr. 2011/3194

Leistungsfreiheit des Fahrzeugversicherers bei Aufbewahrung des Fahrzeugscheins im Fahrzeug und Versichererwechsel

1. An einer (nachträglichen) Gefahrerhöhung im Sinne von § 23 VVG fehlt es, wenn der Fahrzeugschein - in dem Sonderfall eines Wechsels des Versicherers - sich bereits bei Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers im Fahrzeug befand. 2. Ob der Senat angesichts der Urteile der Oberlandesgerichte Oldenburg vom 23. Juni 2010 (5 U 153/09) und Bremen vom 20. September 2010 (3 U 77/09) unverändert bei seiner bisherigen Rechtsprechung (z. B. VersR 2008, 204) bleibt, wonach die dauerhafte Aufbewahrung des Fahrzeugscheins im Fahrzeug eine nicht nur unerhebliche Gefahrerhöhung darstellt, bedarf keiner Entscheidung.

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 21. April 2010 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 6. Zivilkammer des Landgerichts Hannover teilweise geändert. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 9.780 € nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 10. Juli 2009 zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

5. Streitwert für das Berufungsverfahren: 9.780,00 €.

Normenkette:

VVG § 23;

Gründe: